Satzung

Vereinssatzung Kultur- und Sozialinitiative für Jugendliche und Kinder e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kultur- und Sozialinitiative für Jugendliche und Kinder e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Seit dem 13.12.1991 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.

Vereinszwecke sind:

a) Die Bewahrung und Förderung der türkischen und deutschen Kultur, insbesondere die soziale, kulturelle und künstlerische Erziehung der Jugendlichen und Kinder.

b) Die Förderung des Völkerverständigung Gedankens, insbesondere zur deutschen Bevölkerung.

2.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgenden Gruppenarbeiten verwirklicht:

a) Folklorische Tänze

b) Theaterspiele

c) Chormusik

d) Veranstaltung im kulturellen Bildungsbereich

e) Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Körperschaften

f) Schule und Bildung

3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Parteipolitische, rassistische, religiöse, sexistische und gewaltverherrlichende Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitglieder zwischen 14 und 27 Jahren gelten als Jugendmitglieder. Jugendmitglieder, die noch nicht volljährig sind, können nur Mitglied werden, wenn die Mitgliedschaft von einer/einem gesetzlichen Vertreter/in, die/der selbst Vereinsmitglied sein muss, zugestimmt wird.

a) Ein Jugendmitglied hat das Recht ein volljähriges Jugendmitglied als Vertreter in den Vorstand zu wählen.

b) Volljährige Jugendmitglieder haben den Status eines ordentlichen Mitglieds.

2.

Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vereinsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist außerdem die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten der Jugendmitglieder gilt. Diese verpflichten sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Jugendmitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

4.

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder.

5.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

6.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds.

b) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss des   Kalenderjahres erfolgen kann,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

7.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand in folgenden Fällen beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 3 Monate im Rückstand ist und die   Beitragsschulden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über den   Ausschluss des Mitgliedes nicht beglichen sind,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Ordnungen des Vereins,

c) wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss nach den Buchst. a), b) und c) ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags als Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitglieder, die längere Zeit krank oder aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags teilweise oder ganz befreien.

a) zusätzlich zum jährlichen Mitgliedsbeitrag fallen monatliche Kursgebühren an,

  die der Beitragsordnung zu entnehmen sind.

b) Jugendmitglieder zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und 18. Lebensjahr sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

2.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

3.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu entrichten. Bei Beiträgen, die nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Disziplinarkommission

6 Mitgliederversammlung

1.

Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung oder durch Einladung in Textform nach § 126 b BGB (insbesondere auch per E-Mail) der Mitglieder, je unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

 

2.

Die Tagesordnung hat insbesondere zu enthalten:

a) Erstattung der Geschäfts- und Kassenberichte, Bericht der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über Anträge und Wahlen, soweit erforderlich

3.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

4.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Wahlen gilt, dass gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Für die Wahlberechtigung und die Kandidatur zum Vorstandsmitglied ist die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung Pflicht.

6.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist

 

§7 Vorstand

1.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt                (mindestens 7, maximal 9 Personen).

2.

Der Vorstand ruft innerhalb von 3 Wochen nach der Mitgliederversammlung die neugewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Vorstandssitzung zusammen. Hierbei soll das jahresälteste Vorstandsmitglied zur konstituierenden Vorstandssitzung einladen. Bei dessen Verhinderung übernimmt diese Aufgabe ein anderes Vorstandsmitglied. Im Rahmen der konstituierenden Vorstandssitzung bestimmen die Vorstandsmitglieder durch Beschluss die Besetzung der einzelnen Vorstandsposten entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1.

3.

Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) mindestens 3, höchstens 5 weiteren Vorstandsmitgliedern – Beisitzer.

Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Die Vertretung erfolgt nur auf mehrheitlichen Beschluss der Vorstandsversammlung. Hierüber ist ein Entscheidungsprotokoll zu führen.

4.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

6.

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

 

§8 Disziplinarkommission

1.

Die Disziplinarkommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Sie werden in der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.

Bei der ersten nach der Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung wählt die Disziplinarkommission aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter – einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.

3.

Die Disziplinarkommission überprüft auf schriftlichen Antrag des Vorstands Verstöße von Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele.

4.

Die Disziplinarkommission teilt das Ergebnis ihrer Entscheidungen in Form einer Empfehlung dem Betroffenen und dem Vorstand innerhalb eines Monats mit. Gegen eine Empfehlung der Disziplinarkommission bzw. der daraus resultierenden Entscheidung des Vorstandes kann nur in der Hauptversammlung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Hauptversammlung über den Widerspruch ist endgültig.

§9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  1. a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält,
  2. b) wenn die Einberufung von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten die Vorschriften des §    7 Abs. 3-6.

 

§11 Kassen- und Rechnungsprüfung

1.

Die Mitgliederversammlung wählt je auf 1 Jahr zwei dem Vorstand nicht angehörende stimmberechtigte Vereinsmitglieder als Kassenprüfer. Diese haben den Jahresabschluss sämtlicher Kassenbücher und Kassenbestände sowie den Rechnungsabschluss und die Bestände des Vereinseigentums auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei Beanstandungen im Laufe des Jahres sind diese dem Vorstand anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schafft.

2.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§12 Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

§13 In-Kraft-Treten

Die Satzung in der vorliegenden Form beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2017 und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.